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Presseerklärung vom 15. April 2011

Verfassungsgericht stärkt kommunale Selbstverwaltung

- Erschienen am 15.04.2011

Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat heute, am 15. April 2011, das Urteil in dem kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren der Landeshauptstadt Potsdam verkündet (VfGBbg 45/09). Der Antrag hatte Erfolg.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen eine ihre Stadtverordnetenversammlung betreffende Regelung der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf), nach der Fraktionen in den Gemeindevertretungen kreisfreier Städte und in Kreistagen statt wie bisher aus zwei, jetzt aus mindestens vier Mitgliedern bestehen müssen.  Das Landesverfassungsgericht stellt in seinem Urteil fest, dass die Anhebung der Mindeststärke gegen die Landesverfassung verstößt.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

Artikel 97 der  Landesverfassung garantiert den Kommunen einen grundsätzlich alle Angele­genheiten der örtlichen Gemeinschaft umfassenden Aufgabenbereich, den sie selbst wahrnehmen können. Dazu zählt auch die Organisationshoheit, die den Gemeinden das Recht gewährleistet, ihre eigene innere Verwaltungsorganisation nach ihrem eigenen Ermessen einzurichten. Das schließt auch die innere Organisation der Stadtverordnetenversammlung ein. Während die äußeren Grundstrukturen des Gemeindeaufbaus der Regelungs­kompetenz des Landes unterfallen können, muss der Gemeinde hinsichtlich des inneren Verwaltungsapparats  grundsätzlich ein Freiraum verbleiben, im Rahmen des vorgezeichneten Grundorganisationsschemas ihre innere Organisation eigenständig  zu regeln. Fehlt ihr dafür ein ausreichender Spielraum, müssen die landesgesetzlichen Bestimmungen, die dieses für die Gemeinden regeln, von hinreichend gewichtigen Gründen getragen sein. Daran mangelt es hier.

§ 32 Absatz 1 Satz 3 BbgKVerf belässt den kreisfreien Städten und Landkreisen kei­nen hinreichenden Gestaltungsspielraum für eine eigenverantwortliche Organisation. Die ge­setz­liche Festlegung einer Mindestfraktionsgröße von vier Mitgliedern  steht einer wirksamen Einbeziehung kleinerer politischer Gruppen und Parteien in die kommunale Willensbildung vor Ort entgegen, weil die Kommunalverfassung entscheidende politische Mitwirkungsrechte an den Fraktionsstatus knüpft. Von dieser Festlegung kann keine der betroffenen Kommunen abweichen. Vor Ort darf sie weder bestimmen, ob überhaupt eine Mindeststärke erforderlich ist noch von welcher Zahl der Fraktionsmitglieder an. Für die stattdessen vom Land getroffene landeseinheitliche Regelung ist eine Notwendigkeit nicht erkennbar geworden. Weder gab es gewichtige Gründe dafür, dass das Normieren geboten war, um z.B. Schaden von den Gemeinden abzuwenden, noch dass die Vorschrift abschließend sein musste. Sie kann deshalb keinen Bestand haben. Es bleibt damit bei der bereits unter der Geltung des § 40 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung für das Land Brandenburg bestehenden Rechtslage, dass eine Fraktion aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen muss (§ 32 Abs. 1 Satz 2  1. Halbsatz BbgKVerf).

Die Entscheidung (VfGBbg 45/09) wird in diesen Tagen ausgefertigt und kann sodann unter www.verfassungsgericht.brandenburg.de abgerufen werden.

 

Für Rückfragen steht zur Verfügung: Frau Kretschmann, Tel. 0331/600 698 22.

 

Potsdam, 15. April 2011

 

Urteil vom 15. April  2011 (VfGBbg  45/09 )