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Presseerklärung vom 09. Januar 2013

Organstreitverfahren: Antrag des Abgeordneten Christoph Schulze ohne Erfolg

- Erschienen am 09.01.2013

Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat mit Beschluss vom 21. Dezember 2012

- VfGBbg 38/12 - das Organstreitverfahren des Landtagsabgeordneten Christoph Schulze gegen den Landtag Brandenburg als unzulässig verworfen.

Der Abgeordnete Christoph Schulze war im Dezember 2011 aus der SPD-Fraktion ausgetreten und ist seitdem fraktionslos. Mit dem im Juni 2012 eingeleiteten Organstreitverfahren rügte er eine unzureichende Ausstattung seines Abgeordnetenbüros sowie eine ungenügende Personalausstattung; ferner beanstandete er den Umstand, dass er – anders als die Fraktionen – dem parlamentarischen Beratungsdienst nicht selbst Aufträge erteilen könne. Er werde damit gegenüber fraktionsangehörigen Abgeordneten benachteiligt.

Weil der Antragsteller nicht hinreichend dargelegt hat, dass sein Anspruch auf Amtsausstattung nach dem Abgeordnetengesetz (AbgG) nicht erfüllt ist, hat das Verfassungsgericht den Antrag verworfen. Nach § 6 Abs. 7 AbgG werden einem Abgeordneten nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes und von Richtlinien des Präsidiums des Landtags u. a. Kosten für die Ausstattung eines Abgeordnetenbüros sowie Aufwendungen für die Beschäftigung eines Mitarbeiters ersetzt; Einzelheiten sind in Richtlinien des Präsidiums geregelt. Diese sehen beispielsweise vor, dass Abgeordneten tatsächlich entstandene Kosten für die Ausstattung seines Büros bis zu einem bestimmten Höchstbetrag erstattet werden. Ob der Abgeordnete diesen Betrag in Anspruch genommen hat, ging aus seiner Antragsbegründung nicht hervor, auch nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts ist er auf die Bestimmung nicht näher eingegangen. Auch hinsichtlich des parlamentarischen Beratungsdienstes hat er nicht dargelegt, inwiefern die Nutzung dieses Dienstes seine verfassungsrechtlichen Statusrechte als Abgeordneter betreffen könne.

Zudem richtete sich der Antrag gegen den falschen Antragsgegner. Das Präsidium des Landtags hat Einzelheiten der Amtsausstattung, der Präsident des Landtags die Nutzung des parlamentarischen Beratungsdienstes geregelt. Das Organstreitverfahren hätte sich dementsprechend gegen das Präsidium und den Präsidenten des Landtags richten müssen. Der Antragsteller hatte auch auf Nachfrage des Verfassungsgerichts ausdrücklich bestätigt, dass er sich gegen den Landtag Brandenburg als solchen wendet.

Die Entscheidung kann in den nächsten Tagen unter www.verfassungsgericht.brandenburg.de abgerufen werden.

 

Für Rückfragen steht zur Verfügung: Herr John, Tel. 0331/600 698 0.

Potsdam, 9. Januar 2013

Beschluss vom 21. Dezember 2012 – VfGBbg 38/12